Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
Wer während seines Aufenthaltes in der Schweiz arbeitet oder sich länger als drei Monate in der Schweiz aufhält, benötigt eine Bewilligung des kantonalen Migrationsamtes. Es wird unterschieden zwischen Kurzaufenthalts- (weniger als ein Jahr), Aufenthalts- (befristet) und Niederlassungsbewilligung (unbefristet).
Arbeitsbewilligungen müssen vom Arbeitgeber in der Schweiz beim kantonalen Migrationsamt beantragt werden.
Seit dem Inkrafttreten der bilateralen Abkommen (bilaterales Abkommen zur Personenfreizügigkeit und revidierte EFTA-Konvention) gelten für Bürgerinnen und Bürger der EU/EFTA andere Bestimmungen als für Personen aus Drittstaaten. Angehörige von EU/EFTA-Ländern sind den Schweizer Arbeitnehmern gleichgestellt. Bei Drittstaaten gelten Zulassungsbeschränkungen und Inländervorrang. Der Aufenthalt ausländischer Personen aus dem Asylbereich bestimmt sich nach den Vorgaben des Asylgesetzes.
Über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländerinnen und Ausländer entscheiden die Kantone. Der Bund besitzt jedoch ein Vetorecht. Die kantonale Migrationsbehörde ist für die Ausländerkontrolle zuständig. Ausländer müssen sich zudem innert acht Tagen bei der Einwohnerkontrolle ihrer Aufenthaltsgemeinde anmelden.
Im Rahmen von Ansiedlungsvorhaben empfiehlt es sich, im Interesse von «Paketlösungen» die verschiedenen Begehren nach Möglichkeit zu bündeln und vorzubesprechen. Die kantonalen Wirtschaftsförderungsstellen beraten bezüglich Vorgehen und Behandlungsdauer von Anträgen.














