Arbeitsrecht
Das schweizerische Arbeitsrecht beinhaltet die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeber. Es umfasst wesentlich weniger Vorschriften als die Rechtsordnungen in den EU-Staaten und ist in mehreren Gesetzen geregelt – von zentraler Bedeutung sind insbesondere das Obligationenrecht (Einzelarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag), das Arbeitsgesetz (allgemeiner Gesundheitsschutz, Arbeits- und Ruhezeit, Jugendliche, schwangere Frauen und stillende Mütter) und das Unfallversicherungsgesetz (Arbeitssicherheit).
Deregulierung des Arbeitsmarktes, 2008
Unternehmerische Tätigkeit wird 1 = stark behindert, 10 gar nicht behindert
Quelle: IMD World Competitiveness Yearbook 2009
Die gesetzlichen Bestimmungen gehen allfälligen Kollektivregelungen (Tarifverträge oder Gesamtarbeitsverträge) vor, wenn sie zwingenden Charakter haben. Weder im Gesamtarbeitsvertrag noch im Einzelarbeitsvertrag darf in diesem Fall etwas anderes vereinbart werden, vor allem nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers. Handelt es sich umgekehrt um nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, so gehen die Vereinbarungen zwischen den Parteien vor. Einige arbeitsrechtliche Gesetzesvorschriften können zwar durch den Tarifvertrag, nicht aber durch einen Einzelarbeitsvertrag geändert werden.
Löhne werden entweder individuell, direkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, oder im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) ausgehandelt. Auch hier verzichtet der Gesetzgeber im Sinne der liberalen Wirtschaftsordnung auf eine starke Reglementierung. Er lässt bewusst Raum für direkte Absprachen zwischen den Sozialpartnern.















