Rechnungslegung
Die allgemeinen Vorschriften über die Buchführung sind in der Schweiz kurz gehalten. Es müssen jene Bücher ordentlich geführt werden, die nach Art und Umfang des Geschäftes nötig sind, um die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen. Das Gesetz verlangt, dass Erfolgsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) und Bilanz jährlich nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich dargestellt werden. Somit ist die Rechnungslegung nach allen international gängigen Richtlinien (z.B. US-GAAP, IAS, FER) möglich.
Für Aktiengesellschaften gelten zur Erhöhung der Transparenz detaillierte Mindestvorschriften für die Gliederung der Rechnung. Die Jahresrechnung muss mindestens eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung mit Vorjahresvergleichen sowie erklärende Notizen enthalten. Die Jahresrechnungen von einzelnen Gesellschaften, insbesondere auch für die an der Börse kotierten Gesellschaften, müssen in einer Konzernrechnung konsolidiert werden, wenn zwei der folgenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren erreicht werden:
- eine Bilanzsumme von CHF 10 Mio.
- ein Jahresumsatz von CHF 20 Mio.
- ein Personalbestand von 200 im Jahresdurchschnitt














