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Aufenthalt und Niederlassung

Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen werden von den kantonalen Migrationsämtern ausgestellt. Aufenthalte bis drei Monate sind nicht bewilligungspflichtig, alle anderen schon. Je nach Art der Bewilligung kann eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden. Ausländer, die sich in der Schweiz aufhalten, erhalten einen Ausländerausweis, der die Art der erteilten Bewilligung festhält.
 
Zuletzt aktualisiert am: 02.10.2009
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