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Kündigung und Kurzarbeit

Ein Arbeitsvertrag ist grundsätzlich jederzeit von beiden Seiten und ohne triftige Gründe kündbar, sowohl schriftlich als auch mündlich. Im schweizerischen Recht ist eine Mitbestimmung einer Arbeitnehmervertretung bei einer Kündigung nicht vorgesehen.

Einzig im Rahmen von Massenentlassungen gibt es ein Konsultationsrecht
der Arbeitnehmervertretung. Der Kündigungsempfänger kann jedoch verlangen, dass ihm die Gründe der Kündigung schriftlich bekannt gegeben werden. Eine Untersuchung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, d.h. ob sie in der Person des Arbeitnehmers liegt oder ob dringende betriebliche Erfordernisse eine Kündigung notwendig machen, gibt es nicht. Auf folgende Arten können Arbeitsverhältnisse enden:

  • Kündigung
  • Änderungskündigung (neuer, geänderter Vertrag wird nicht angenommen)
  • Aufhebungsvertrag (gegenseitige Aufhebung des Arbeitsvertrags)
  • Ende auf ein bestimmtes Datum (bei befristeten Arbeitsverhältnissen)
  • Pensionierung
  • Tod des Mitarbeiters
 
Zuletzt aktualisiert am: 02.10.2009
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